Rechtliches

Rechtliche Grundlage für Geistheilung

 

Quellen Angabe:

 

Dachverband Geistiges Heilen e.V.

 

 Rechtliche Rahmenbedingungen

 für HeilerInnen in Deutschland

 

Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2004 wurde eindeutig entschieden, dass HeilerInnen arbeiten dürfen und dass zum Ausüben geistigen Heilens keine Heilpraktikererlaubnis nötig ist.

 

Heiler, die zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.

 

Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.

 

Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnose gestellt wird.

 

Der Heiler ist dafür verantwortlich, dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt.

Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.

Der Heiler hat dabei die Wahl:

Entweder gibt er dem Patienten vor (!) dem Beginn der Behandlung ein entsprechendes Merkblatt oder

der Heiler bringt gut sichtbar (!) einen Aushang in seinem Behandlungsraum an.

 

Der Aushang könnte folgenden Wortlaut haben:

"Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker."